ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge der Prechtl Film GmbH (nachfolgend „Prechtl Film“) mit einem Vertragspartner im Bereich der Produktion von Videos, Bildern und sonstigen audiovisuelle Medien, soweit es sich dabei um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge der Prechtl Film mit einem der vorgenannten Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als Prechtl Film ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Prechtl Film ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern, sofern der Auftraggeber der Änderung zustimmt. Prechtl Film verpflichtet sich, dem Auftraggeber im Falle einer Änderung der AGB darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt gilt, wenn er der Änderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb der Frist nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt.
(4) „Videos“ im Sinne dieser AGB sind alle von Prechtl Film hergestellten Bewegtbilder in weitesten Sinne, gleich welcher technischen Form, somit z.B. alle Bewegtbilder wie beispielsweise Videos, Videoausschnitte, Still-Videos, Animationen, Standbilder aus Videos etc.
(5) „Bilder“ im Sinne dieser AGB sind insbesondere alle von Prechtl Film hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Beispiele: Negative, Dia-Positive, Papierbilder, digitale Bilder/Standbilder, Drucke, Leinwand, Poster usw.).
(6) Ebenfalls von den AGB erfasst sind alle Verträge, die Digitalbearbeitungen, Änderungen, Modifikationen von Bildern oder Videos oder die Erteilung von Bild-/ Videolizenzen zum Gegenstand haben. Diese Bedingungen gelten auch, wenn Änderungen oder Modifikationen nachträglich (i.S.e. laufenden Geschäftsbeziehung) in Auftrag gegeben werden.
§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND
(1) Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem von Prechtl Film erstellten Angebot.
(2) Im Rahmen des vereinbarten Vertragsgegenstandes bestimmt und verantwortet Prechtl Film, wie der Vertrag ausgeführt wird. Änderungen des Leistungsumfangs nach Beginn der Produktion sind nur einvernehmlich und schriftlich möglich. Prechtl Film hat jederzeit das Recht, kurzfristige Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht realisierbar sind, abzulehnen.
§ 3 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAG
(1) Alle von Prechtl Film abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Vertrag mit Prechtl Film kommt durch Annahme des Auftragsangebots durch den Auftraggeber auf dem Postweg, per Telefax oder per E- Mail zustande.
(2) Kostenvoranschläge von Prechtl Film stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn die Verbindlichkeit wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.
§ 4 VERGÜTUNG / EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die Vergütung erfolgt auf der Basis der jeweils vereinbarten auftragsbezogenen Tagessätze/-Honorare. Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tagessatz, bzw. ein Tages-Honorar. Der vereinbarte Tagessatz bzw. das vereinbarte Tages-Honorar bezieht sich auf eine Einsatzzeit von bis zu 10 Std. inkl. 1 Std. Pause. Zur Einsatzzeit zählen auch Bereitschaftszeiten („Stand-by“), An- und Abfahrtszeiten, Reisezeiten, sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion.
(2) Überstunden werden zu einem Zehntel des Tagessatzes bzw. Tages-Honorars berechnet. Wird eine Tagesarbeitszeit von 14 Stunden überschritten, wird zusätzlich ein Überstundenzuschlag von 25% für alle an diesem Tag geleisteten Überstunden berechnet.
(3) Die Verrechnung von Über- und Minderstunden z. B. bei mehrtägigen Produktionen ist nicht möglich.
(4) An-/Abreisetage werden zu je 100% des Tagessatzes/-Honorars in Rechnung gestellt. „Off-Tage“, bei denen eine Übernachtung am jeweiligen Produktionsort stattfindet, werden mit je 50% des Tagessatzes/-Honorars vergütet.
(5) Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von sonntags 50% und an gesetzlichen Feiertagen 100% zum vereinbarten Tagessatz/-Honorar berechnet. Maßgeblich für die Frage des Vorliegens eines Feiertages ist der Ort der Produktion. Bei Produktionen im Ausland gelten die gesetzlich bundesweit festgelegten deutschen Feiertage.
(6) Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die durch den Mehraufwand entstehenden Kosten zu tragen. Prechtl Film behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
(7) Prechtl Film ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertraglich geschuldete und erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen.
(8) Sämtliche Zahlungen sind nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig und sind, soweit nicht anders vereinbart, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Eventuelle Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung vorzubringen. Wird ein Zahlungsziel vereinbart, garantiert der Auftraggeber das Eintreffen der Zahlung bei Prechtl Film bis zum Tag des Ablaufs des Zahlungsziels.
(9) Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(10) Etwaige Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, sowie ortsübliche Verpflegungsmehraufwendungspauschalen (entsprechend den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen) werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
(11) Weitere Nebenkosten werden gesondert ausgewiesen und sind vom Auftraggeber zu tragen, z.B. Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Studiomieten, Sprecher, Fremdsprachenversionen, Musikrechte (Gema- und Verlagsgebühren), Lizenzkosten für Stockfootage, etc.
(12) Alle Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von Prechtl Film. Die Nutzungsrechte und Verwertungsrechte an den von Prechtl Film erbrachten Leistungen (insbesondere an vertragsgegenständlichen Bildern und Videos) gehen erst nach vollständiger Bezahlung und Erfüllung aller sonstigen vertraglichen Ansprüche auf den Auftraggeber über. Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 TERMINE UND STORNIERUNGEN
(1) Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt deren Lauf, sobald die Vertragsparteien sich über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber Prechtl Film alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen oder sonstigen Informationen zur Verfügung gestellt hat.
(2) Beide Vertragsparteien bemühen sich um die Einhaltung vereinbarter Termine.
(3) Hat der Auftraggeber einen Produktionstermin abgesagt und kann einvernehmlich kein Ausweichtermin gefunden werden, ist Prechtl Film berechtigt, folgende Beträge zu berechnen:
– bei Absage eines Produktionstermins bis zu einer Woche davor: 20 % des vereinbarten Auftragspreises, mindestens jedoch alle Kosten (netto), die Prechtl Film aufgrund des Auftrags tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen.
– bei Absage eines Produktionstermins bis zu 72 Stunden davor: 50 % des vereinbarten Auftragspreises, mindestens jedoch alle Kosten (netto), die Prechtl Film aufgrund des Auftrags tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen.
– bei Absage eines Produktionstermins bis zu 48 Stunden davor: 75 % des vereinbarten Auftragspreises, mindestens jedoch alle Kosten (netto), die Prechtl Film aufgrund des Auftrags tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen.
– bei Absage eines Produktionstermins bis zu 24 Stunden davor: 100 % des vereinbarten Auftragspreises, mindestens jedoch alle Kosten (netto), die Prechtl Film aufgrund des Auftrags tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen.
– bei Absage eines Produktionstermins innerhalb weniger als 24 Stunden davor oder im Falle des Nichterscheinen (ohne Absage) zum vereinbarten Produktionstermin:
100 % des vereinbarten Auftragspreises zuzüglich weiterer, im Auftragspreis bisher nicht enthaltenen Kosten und/oder Auslagen (netto), die Prechtl Film aufgrund des Auftrags tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen, und die Prechtl Film im Falle der Durchführung des Produktionstermins vom Auftraggeber üblicherweise zusätzlich erstattet würden (z.B. Aufwendungen für Catering etc.).
Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen nachzuweisen, dass Prechtl Film jeweils ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Wird nicht die volle Leistung in Anspruch genommen, so besteht für den nicht genutzten Teil kein Rückvergütungsanspruch.
(5) Bei Ausfall von Vorbesichtigungs- oder Produktionsterminen durch höhere Gewalt oder durch sonstige von Prechtl Film nicht zu vertretende Ereignisse besteht kein Anspruch auf die Durchführung der Vorbesichtigungs- oder Produktionstermin, auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten, auf Arbeitsausfall oder auf Ersatz mittelbarer Schäden.
§ 6 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
(1) Spätestens mit schriftlicher Auftragserteilung ist Prechtl Film ein im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entscheidungsbefugter Ansprechpartner zu nennen. Dieser Ansprechpartner ist insbesondere berechtigt, rechtswirksame Erklärungen zu etwaigen Produktionserweiterungen, Änderungen des Produktionsziels oder der Produktionstermine und daraus resultierenden etwaigen Mehraufwand abzugeben.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Prechtl Film die Verwirklichung des Auftrages zu ermöglichen, vereinbarte Termine wie z.B. Abnahmen einzuhalten und benötigte Unterlagen und Genehmigungen fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Auftraggeber versichert, dass er bezüglich aller Prechtl Film zu deren Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Vorlagen die erforderlichen Nutzungsrechte (z.B. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, Senderecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung etc.) und die entsprechenden Einwilligungen der abgebildeter Personen geklärt und übertragbar inne hat. Der Auftraggeber stellt Prechtl Film von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.
(4) Wenn nicht anders und schriftlich vereinbart, stellt der Auftraggeber zur Durchführung der Produktion alle Mitwirkenden (z.B. Statisten, Models etc.) zur Verfügung. § 6 Ziffer 3 findet in diesem Fall entsprechende Anwendung.
(5) Der Auftraggeber ist selbst für die Einhaltung berufs- und standesrechtlicher sowie behördlicher Regeln und Beschränkungen verantwortlich und hat selbstständig ebendiese abzuklären und einzuhalten. Prechtl Film unterliegt keiner Aufklärungspflicht. Bei Verletzung dieser Pflichten stellt der Auftraggeber Prechtl Film von allen etwaigen Ansprüchen Dritter – soweit rechtlich möglich – frei und wird Prechtl Film einen etwaigen Schaden ersetzen.
(6) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Auftraggeber für alle Genehmigungen, die für die Produktion des Video- bzw. Bildmaterials erforderlich sind, selbst verantwortlich. § 6 Ziffer 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich die von Prechtl Film hergestellten Videos bzw. Bilder in guter Qualität zu präsentieren, so dass die Arbeit von Prechtl Film nicht geschmälert wird. Prechtl Film hat das Recht, dies zu kontrollieren.
§ 7 URHEBERRECHTE UND VERVIELFÄLTIGUNG
(1) Das Urheberrecht und das Eigentum am Rohmaterial bzw. den Rohdaten verbleibt uneingeschränkt bei Prechtl Film. Prechtl Film versichert dem Auftraggeber mit dem Rohmaterial bzw. den Rohdaten keine weiteren kommerziellen Interessen zu verfolgen.
(2) Prechtl Film ist dazu berechtigt, für den Auftraggeber erbrachte Leistungen als Referenz anzugeben, den Auftraggeber in seiner Referenzliste zu führen und für eigene Werbezwecke wie zum Beispiel in einem Showreel bzw. auf der Prechtl Film Webseite und den Prechtl Film Social Media Kanälen zu veröffentlichen. Prechtl Film hat ferner das Recht die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken einzusetzen.
(3) Sofern Prechtl Film für die vertragsgegenständliche Produktion Videos, Bilder oder Musiktitel von Dritten bezieht/verwendet, wird der Auftraggeber über den Umfang der hierfür erworbenen Nutzungs- und Verwertungsrechte informiert. Nach Fertigstellung der Produktion und Abnahme haftet der Auftraggeber ausschließlich für alle Verwertungen, die über diesen Umfang hinausgehen und stellt Prechtl Film von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
(4) Die von Prechtl Film erstellten Werke sind gemäß § 89 UrhG (Rechte am Filmwerk) bzw. § 95 UrhG (Laufbilder) urheberrechtlich geschützt. Prechtl Film räumt dem Auftraggeber die für die Vereinbarungsdauer und den vereinbarten Zwecke erforderlichen Nutzungsrechte daran ein. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch Prechtl Film.
§ 8 KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ
Fordert ein potentieller Auftraggeber Prechtl Film vor dem Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses auf, ein Konzept zu erstellen, so gilt nachstehende Regelung:
(1) Bereits durch die Aufforderung und die Annahme der Aufforderung durch Prechtl Film treten der potentielle Auftraggeber und Prechtl Film in ein Vertragsverhältnis („Pitching- Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
(2) Der potentielle Auftraggeber erkennt an, dass Prechtl Film bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
(3) Das Konzept ist in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, urheberrechtlich geschützt. Jegliche Nutzung und/oder Bearbeitung dieser Teile ist dem potentiellen Auftraggeber daher auf Grund des Urheberrechtsgesetzes ohne Zustimmung von Prechtl Film nicht gestattet.
(4) Der potentielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Prechtl Film im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb eines gegebenenfalls später mit Prechtl Film abzuschließenden Auftragsverhältnisses wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Als Ideen im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere werbliche Schlagwörter, Texte, Grafiken und Illustrationen usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
(5) Sofern der potentielle Auftraggeber der Meinung ist, dass ihm von Prechtl Film Ideen präsentiert wurden, die ihm bereits vor der Präsentation des Konzepts bekannt waren, so hat er dies Prechtl Film binnen 14 Tagen nach Erhalt eines Hinweises von Prechtl Film gemäß § 8 Ziffer 6. per E-Mail unter Darlegung entsprechender Umstände, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
(6) Prechtl Film ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf gesondert hinzuweisen sowie darauf, dass im Falle des Fristablaufs ohne eine entsprechende Bekanntgabe durch den Auftraggeber beiderseits unwiderleglich davon ausgegangen wird, dass Prechtl Film dem potentiellen Auftraggeber neue Ideen im Sinne von § 8 Ziffer 4. präsentiert hat. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Hinweises von Prechtl Film keine entsprechende Bekanntgabe, gehen die Vertragsparteien unwiderleglich davon aus, dass Prechtl Film dem potentiellen Auftraggeber neue Ideen präsentiert hat.
§ 9 FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER
(1) Prechtl Film ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
(2) Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber Prechtl Film hierzu bevollmächtigt. Prechtl Film wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
(3) Soweit Prechtl Film notwendige und/oder vereinbarte Fremdleistungen in Vollmacht ihres Auftraggebers beauftragt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Prechtl Film.
§ 10 HAFTUNG UND VERSICHERUNG
(1) Prechtl Film haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Prechtl Film haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet Prechtl Film jedoch nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung von Prechtl Film wirkt auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(3) Prechtl Film weist darauf hin, dass für das eigene Equipment grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Sollte Prechtl Film auf Wunsch des Auftraggebers auftraggebereigene Geräte, Gegenstände und Materialien einsetzen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dass die Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind.
(4) Vorstehende Verpflichtung des Auftraggebers betrifft auch im Eigentum Dritter stehende Geräte, Maschinen und Materialien, sofern Prechtl Film solche auf Wunsch des Auftraggebers einsetzt. Der Auftraggeber stellt insoweit Prechtl Film von allen etwaigen Ansprüchen solcher Dritten frei.
(5) Besondere Unfallrisiken, die mit dem Produktionsort einhergehen, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab. Der Auftraggeber stellt Prechtl Film diesbezüglich von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 11 DATENSCHUTZ
(1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten bei Prechtl Film zu Zwecken der Leistungserbringung gespeichert werden (§33 Abs. 2 Ziffer 1 Bundesdatenschutzgesetz).
§ 12 VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG
(1) Beide Vertragsparteien sind zur Vertraulichkeit über die in Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags erhaltenen Informationen verpflichtet, soweit diese nicht bereits veröffentlicht sind. Dies gilt auch für Mitarbeiter oder sonst eingeschaltete Dritte.
(2) Prechtl Film verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.
§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die nicht aus diesem Vertrag stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.
(2) Erfüllungsort der gegenseitig geschuldeten Leistungen ist Seefeld OT Hechendorf.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von Prechtl Film in Seefeld OT Hechendorf. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(4) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(6) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.